Die individuelle Prämienverbilligung kann bis Ende März 2023 beantragt werden.

Individuelle Prämienverbilligung 2023

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligungen (IPV). Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Anmeldung / Fristen

Zum Bezug von IPV sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2023 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen hatten. Für eine Berechnung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2023 massgebend. Eine Selbstberechnung ist auf www.svasg.ch/ipv möglich. Das Formular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.

Bitte beachten Sie unbedingt die Einreichfrist bis 31. März 2023. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ausnahmen bestehen für gesuchstellende Personen (oder ihre Vertretung), die unverschuldet von der Antragstellung abgehalten worden sind.

Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.

Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten. Mehr Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite www.svasg.ch/ipv (mit Erklärvideos) oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.

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