Zum Bezug von IPV sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2026 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen hatten. Für eine Berechnung sind Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2026 massgebend. . Wirtschaftlich wird das Einkommen im Jahr 2024 als Berechnungsgrundlage verwendet. Haben sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2025 oder 2026 verändert, wirkt sich dies erst auf die Prämienverbilligung der Jahre 2027 oder 2028 aus. Eine Selbstberechnung ist auf www.svasg.ch/ipv möglich. Das Formular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.
Bitte beachten Sie für einen ganzjährigen Anspruch unbedingt die Einreichfrist bis 31. März 2026. Bei Anmeldungen, die nicht fristgemäss eingereicht werden, wird die allfällige Prämienverbilligung erst ab dem Monat der Anmeldung berechnet.
Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.
Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten. Mehr Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite www.svasg.ch/ipv (mit Erklärvideos) oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.