Vom 7. September bis 6. Oktober liegt der Gemeindestrassenplan gesamthaft neu auf. Dazu gehört auch der Fuss-, Wander- und Radwegplan. Die Gesamtüberarbeitung war im Zusammenhang mit dem Aufbau des Katasters über die öffentlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) nötig.
Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht einfach so nutzen, wie er will. Es gilt, Rahmenbedingungen einzuhalten, die aufgrund von Entscheidungen des Gesetzgebers oder der Behörden entstanden sind. Diese sogenannten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kurz ÖREB) sind für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtend.
Mehr Übersicht dank öffentlichem Kataster
Mit dem sich im Aufbau befindenden Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) werden relevante Informationen über Grundstücke leicht verfügbar. Zudem wird die Rechtssicherheit dank verbindlicher Informationen erhöht. Davon profitieren sowohl die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als auch die verschiedenen Akteure des Immobilienmarktes, Behörden und öffentliche Verwaltungen.
Zu den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gehören zum Beispiel Erlasse aus der Raumplanung (Zonenpläne, Schutzverordnungen, Sondernutzungspläne), Grundwasserschutzzonen, Gewässerräume, belastete Standorte, statische Waldgrenzen, Abstandslinien oder Lärmempfindlichkeitsstufen.
Anpassungsbedarf beim Gemeindestrassenplan
Der Gemeindestrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan konnte als zusätzliches kantonales ÖREB-Thema festgelegt werden. Die entsprechenden Geodaten dazu sind zwar weitestgehend vorhanden, müssen aber grundlegend überarbeitet werden. Dafür sind Abgrenzungen und Klassierungen zu präzisieren sowie die Daten in einem neuen, ÖREB-konformen Datenmodell zu verwalten.
In der Gemeinde Goldach sind diese Arbeiten bereits abgeschlossen. Der nun öffentlich aufliegende Gemeindestrassenplan enthält kaum grundlegende Änderungen, sondern vielmehr die Bereinigung vieler kleiner Differenzen zwischen der bisherigen amtlichen Vermessung und der tatsächlichen Situation vor Ort.
Da keine Strassen neu klassiert werden und sich im Gelände nichts ändert, müssen aufgrund der Neuauflage auch keine Grundeigentümer private Rechte abtreten. Entsprechend versandte der Gemeinderat auch keine persönlichen Anzeigen, welche gemäss Strassengesetz als Einleitung des Enteignungsverfahrens gelten. Alle Grundeigentümer sind jedoch eingeladen zu überprüfen, ob im Bereich ihrer Liegenschaft planliche Differenzen zu bereinigen waren.